Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit diesem Kunden.
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Liefer- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der K-Trucks GmbH bedürfen der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  2. Die Mitarbeiter der K-Trucks GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
  4. Alle Angaben in/über Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit sie in der technischen Produktbeschreibung enthalten sind.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Für ihre Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung.
  6. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern aus der Auftragsbestätigung nichts anderes hervorgeht, gelten unsere Preise "ab Lager Lörrach", ausschließlich Verpackung, Verladung, Überführung, Transportversicherung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  6. Unsere Preisangaben verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  7. Solange schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, haben Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder -fristen, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder für den Besteller unzumutbar sind.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten oder bei anderen von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten beauftragten Dritten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht befreit und können vom Vertrag zurücktreten.
  5. Über eintretende Lieferverzögerungen werden wir den Kunden umgehend unterrichten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes (ohne MwSt.) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Jegliche darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf grober Fahrlässigkeit.
  7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar. Sind Teillieferungen für den Kunden zumutbar, können sie erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
  8. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
  10. Erfordert der vom Besteller vorgesehene Verwendungszweck privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen (z.B. Zustimmung zur Unterschreitung von Grenzabständen, Baugenehmigung, statische Berechnungen), ist es Risiko und Sache des Bestellers, diese auf eigene Kosten zu beschaffen.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
  2. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht mit seiner Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, spätestens mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte. Dies gilt auch dann, wenn wir selbst auf Wunsch des Bestellers die Anlieferung durch einen Spediteur oder durch eigenes Personal übernommen haben. Ferner geht die Gefahr auf den Besteller über sobald dieser sich in Abnahmeverzug befindet.

§ 6 Gewährleistung

  1. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen oder Werbung (Prospekte) enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
  2. Verfärbungen o.ä. Abweichungen des Leistungsgegenstandes, die dessen Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von vereinbarten Beschaffenheiten.
  3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, liefern wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 7 Sachmängel

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten der K|Trucks GmbH. § 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Tag des Gefahrenübergang.
  5. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 8 Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  4. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange der K-Trucks GmbH vorbehalten, bis deren sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
  5. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

§ 10 Rücktrittsrecht

  1. Sobald uns bekannt werden sollte, dass der Kunde bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde, der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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